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Wenn Ihr Kind dem Unterricht fernbleibt
Bei Krankheit des Kindes
Wenn Ihr Kind krank oder verletzt ist und die Schule nicht besuchen kann, müssen Sie es bis spätestens 10 Minuten vor Unterrichtsbeginn telefonisch abmelden: 071 744 33 11.
Kann keine Lehrperson Ihren Anruf entgegennehmen, sprechen Sie bitte deutlich aufs Band:
- den Namen des Kindes
- die Klasse des Kindes
- den Namen der Lehrperson
- den Grund der Abwesenheit
Bleibt ein Kind ohne Abmeldung dem Unterricht fern, wird die Lehrperson unverzüglich bei der Familie telefonisch rückfragen.
Es werden keine Abmeldungen per E-Mail entgegengenommen.
Ärztliches Zeugnis
Ist Ihr Kind länger als drei Tage krank, muss dies von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich bestätigt werden. Wird kein Zeugnis abgegeben, kann die Schulleitung oder die Lehrperson ein solches bereits nach einem Tag verlangen.
Der Jokertag: Unterrichtsfreie Halbtage zuhanden der Eltern
Ihrem schulpflichtigen Kind stehen zwei halbe Tage als Joker zur Verfügung. Das heisst ganz einfach: Ihr Kind hat dann bewilligt frei. Sei es, weil Sie früher in die Ferien fahren möchten oder ein spezieller Ausflug geplant ist.
So melden Sie Ihren Jokertag an:
Teilen Sie es der Klassenlehrperson drei Tage vor dem gewünschten freien Tag schriftlich mit. Den konkreten Grund müssen Sie nicht angeben.
Ein längerer Urlaub
Grundsätzlich geniessen die schulpflichtigen Kinder genug Ferien. Nun kann es aber vorkommen, dass seitens der Familie ein längerer Urlaub nötig ist. Wenn dem so ist, müssen Sie dies frühzeitig bei der Schulleitung beantragen. Denn ein längerer Urlaub, der die obligatorischen Schulferien überschreitet, muss von der Schulbehörde bewilligt werden.
Religiöse Feiertage
Wir stehen allen Kulturen offen gegenüber und respektieren die unterschiedlichen Glaubensrichtungen. Bei speziellen Feiertagen, die auf den Schulunterricht fallen, können wir einen Urlaubstag gewähren.
Reichen Sie bitte mindestens eine Woche vor dem besagten Feiertag ein schriftliches Gesuch ein. Die Schulleitung entscheidet dann in Absprache mit der Klassenlehrperson darüber und gibt Ihnen innerhalb von drei Tagen Antwort.
Der verpasste Schulstoff muss vom Kind selbständig nachgeholt werden.
Die unentschuldigte Absenz
Nicht gemeldete oder nicht korrekt ausgeführte Absenzen können vom Schulrat gebüsst werden. Siehe Artikel 97 des Volksschulgesetzes des Kantons St.Gallen:
Eltern, die das Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindern oder nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen nach Art. 34 dieses Gesetzes anhalten, werden vom Schulrat verwarnt oder gebüsst. Die Ordnungsbusse beträgt je versäumter Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.–, insgesamt höchstens Fr. 1000.–. In schweren Fällen erstattet der Schulrat Strafanzeige.
Herzlichen Dank für Ihr pünktliches und korrektes Ankündigen und Abmelden – Sie tragen damit zum reibungslosen Schulbetrieb bei.
Schulhaus Wiesenau
Wiesenstrasse 18
9430 St. Margrethen
Schulleitung
Michel Bawidamann
071 740 11 60
schulleitung.wiesenau@schulestm.ch