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Bei Abwesenheit mit korrekter Abmeldung glänzen
Abmelden bei Krankheit
Jugendliche, die krank sind, und den Schulunterricht daher nicht besuchen können, müssen von ihren Eltern vor Unterrichtsbeginn telefonisch abgemeldet werden. Wenn möglich mit der Angabe der voraussichtlichen Abwesenheitsdauer.
Es gelten folgende Zeiten für die Abmeldung:
Vormittags von 7.00 – 7.20 Uhr unter Telefon 071 747 58 20 (Schulhaus) oder direkt bei der Lehrperson.
Ärztliches Zeugnis
Ist Ihr Kind länger als drei Tage krank, muss dies von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich bestätigt werden. Die Schulleitung kann in Einzelfällen auch bei kürzeren Abwesenheiten ein Arztzeugnis verlangen.
Andere Absenz
Fehlt Ihre Tochter oder Ihr Sohn aus einem anderen Grund, muss dies mit einer schriftlichen Entschuldigung begründet und von den Eltern unterschrieben werden. Arzttermine sind nach Möglichkeit ausserhalb des Unterrichts wahrzunehmen. Falls dies nicht möglich ist, muss die Klassenlehrperson vorgängig schriftlich durch die Eltern informiert werden.
Dispens im Sportunterricht
Auch wenn die Jugendlichen eine verletzungsbedingte Absenz haben, sind sie grundsätzlich anwesend bei der Sportlektion und unterstützen, falls gewünscht, die Lehrperson bei der Arbeit. Wer an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Sportstunden nicht teilnehmen kann, hat ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen.
Die unentschuldigte Absenz
Nicht gemeldete oder nicht korrekt ausgeführte Absenzen können vom Schulrat gebüsst werden. Siehe Artikel 97 des Volksschulgesetzes des Kantons St.Gallen:
Eltern, die das Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindern oder nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen nach Art. 34 dieses Gesetzes anhalten, werden vom Schulrat verwarnt oder gebüsst. Die Ordnungsbusse beträgt je versäumter Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.–, insgesamt höchstens Fr. 1000.–. In schweren Fällen erstattet der Schulrat Strafanzeige.
Zudem werden nicht bewilligte oder unzureichend begründete Absenzen im Zeugnis eingetragen.
Jokertage
Ihrem schulpflichtigen Kind stehen zwei halbe Tage als Joker zur Verfügung. Das heisst ganz einfach: Ihr Kind hat dann bewilligt frei. Sei es, weil Sie früher in die Ferien fahren möchten oder ein spezieller Ausflug geplant ist.
Die Klassenlehrperson ist berechtigt, Hausaufgaben mitzugeben. Der verpasste Stoff muss nachgearbeitet werden.
So melden Sie Ihren Jokertag an:
Teilen Sie es der Klassenlehrperson drei Tage vor dem gewünschten freien Tag schriftlich mit. Den konkreten Grund können Sie angeben, müssen Sie aber nicht.
Ein längerer Urlaub
Grundsätzlich geniessen die schulpflichtigen Kinder genug Ferien. Nun kann es aber vorkommen, dass seitens der Familie ein längerer Urlaub geplant ist. Wenn dem so ist, müssen Sie dies frühzeitig beim Oberstufenzentrum beantragen.
Es gelten folgende Zuständigkeiten:
Urlaubsdauer | Zuständigkeit | Eingabefrist |
---|---|---|
Bis 1 Tag | Klassenlehrperson | 1 Woche vorher |
Bis 3 Tage | Schulleitung | 3 Wochen vorher |
Mehr als 3 Tage | Schulleitungskonferenz SLK | 6 Wochen vorher |
Religiöse Feiertage
Wir stehen allen Kulturen offen gegenüber und respektieren die unterschiedlichen Glaubensrichtungen. Bei speziellen Feiertagen, die auf den Schulunterricht fallen, können wir einen Urlaubstag gewähren.
Reichen Sie mindestens eine Woche vor dem besagten Feiertag ein schriftliches Gesuch ein, das uns einen Einblick in den Tagesablauf gibt. Die Schulleitung entscheidet dann in Absprache mit der Klassenlehrperson darüber und gibt Ihnen innerhalb von drei Tagen Antwort.
Der verpasste Schulstoff muss vom Kind selbständig nachgeholt werden.
Oberstufenzentrum
Johannes Brassel
Rheindorfstrasse 2
9430 St. Margrethen
Schulleitung
Stefan Signer
Telefon 071 747 58 21
schulleitung.oz@schulestm.ch