Regelung zur Abwesenheit vom Schulunterricht
Für einen reibungslosen Schulbetrieb sind wir auf eine klare Kommunikation bei Absenzen angewiesen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Hinweise zu Krankheitsmeldungen, Dispensen, Freitagen und Urlaubsregelungen.
Abwesenheiten
A) Krankheit/Unfall oder andere Absenzen
Abwesenheiten von Schülerinnen und Schülern sind durch die Eltern vor Schulbeginn im Pupil als Absenz einzutragen. Klappt aus irgendeinem Grund diese Kommunikation nicht, sind die Eltern bemüht, auf einem anderen Weg die Schule bzw. Klassenlehrperson zu erreichen. Die Schule kann schon ab dem ersten Tag ein ärztliches Zeugnis verlangen. Ab drei Tagen ist dies Pflicht.
Arzttermine sind nach Möglichkeit ausserhalb des Unterrichts wahrzunehmen.
B) Dispens im Sportunterricht
Auch wenn die Jugendlichen eine verletzungsbedingte Absenz haben, sind sie grundsätzlich anwesend bei der Sportlektion und unterstützen, falls gewünscht, die Lehrperson bei der Arbeit. Wer an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Sportstunden nicht teilnehmen kann, hat ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen.
C) Selber wählbare Freitage
Als Erziehungsberechtigte haben Sie folgende Möglichkeiten, Ihr Kind vom Unterricht zu befreien:
| Zweck | Bezug | Meldung in Pupil | |
|---|---|---|---|
| zwei Jokerhalbtage | Ausflüge, Ferienverlängerung etc. | Die Jokerhalbtage können einzeln oder zusammen bezogen werden. | als Jokerhalbtag unter Absenzen erfassen (mind. 3 Tage vorher) |
| ein Zusatzurlaubstag | religiöse Feiertage, Ausflüge – NICHT für Ferienverlängerung | Der Zusatzurlaubstag ist als Ganzes zu beziehen und darf nicht für Ferienverlängerung eingesetzt werden. | als «andere Absenz» unter Absenzen erfassen (mind. 3 Tage vorher) |
| Urlaubsdauer | Zuständigkeit | Eingabefrist |
|---|---|---|
| Bis 1 Tag | Klassenlehrperson | 1 Woche vorher |
| Bis 3 Tage | Schulleitung | 3 Wochen vorher |
| Mehr als 3 Tage | Schulleitungskonferenz SLK | 6 Wochen vorher |
Können Sie die Eingabefrist nicht einhalten (z.B. Todesfall), so nehmen Sie so schnell wie möglich mit der Klassenlehrperson oder der Schulleitung Kontakt auf.
Generelle Regelungen
1. Verpasster Stoff
Nach allen Abwesenheiten vom Unterricht müssen die stofflichen Lücken aufgearbeitet werden. Der Schüler/ die Schülerin erkundigt sich selbständig nach dem versäumten Unterrichtsstoff und den Hausaufgaben und arbeitet beides nach.
2. Online am Unterricht teilnehmen
Schülerinnen und Schüler können die Lehrperson fragen, ob sie online am Unterricht teilnehmen können, um nicht zu viel Stoff zu verpassen.
Die Lehrpersonen können die Schülerinnen und Schüler bei Abwesenheiten verpflichten, online am Unterricht teilzunehmen, sofern dies möglich und zumutbar ist.
3. unentschuldigte Absenzen
Nicht gemeldete oder nicht korrekt ausgeführte Absenzen können vom Schulrat gebüsst werden. Siehe Artikel 97 des Volksschulgesetzes des Kantons St. Gallen:
Eltern, die das Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindern oder nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen nach Art. 34 dieses Gesetzes anhalten, werden vom Schulrat verwarnt oder gebüsst. Die Ordnungsbusse beträgt je versäumter Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.–, insgesamt höchstens Fr. 1000.–. In schweren Fällen erstattet der Schulrat Strafanzeige.
Zudem werden nicht bewilligte oder unzureichend begründete Absenzen im Zeugnis eingetragen.
Oberstufenzentrum
Johannes Brassel
Rheindorfstrasse 2
9430 St. Margrethen
Schulleitung
Stefan Signer
Telefon 071 747 58 21
schulleitung.oz@schulestm.ch