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Regelung zur Abwesenheit vom Schulunterricht

Für einen reibungslosen Schulbetrieb sind wir auf eine klare Kommunikation bei Absenzen angewiesen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Hinweise zu Krankheitsmeldungen, Dispensen, Freitagen und Urlaubsregelungen.

Abwesenheiten

A) Krankheit/Unfall oder andere Absenzen

Abwesenheiten von Schülerinnen und Schülern sind durch die Eltern vor Schulbeginn im Pupil als Absenz einzutragen. Klappt aus irgendeinem Grund diese Kommunikation nicht, sind die Eltern bemüht, auf einem anderen Weg die Schule bzw. Klassenlehrperson zu erreichen. Die Schule kann schon ab dem ersten Tag ein ärztliches Zeugnis verlangen. Ab drei Tagen ist dies Pflicht. 

Arzttermine sind nach Möglichkeit ausserhalb des Unterrichts wahrzunehmen. 

B) Dispens im Sportunterricht

Auch wenn die Jugendlichen eine verletzungsbedingte Absenz haben, sind sie grundsätzlich anwesend bei der Sportlektion und unterstützen, falls gewünscht, die Lehrperson bei der Arbeit. Wer an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Sportstunden nicht teilnehmen kann, hat ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen.


C) Selber wählbare Freitage

Als Erziehungsberechtigte haben Sie folgende Möglichkeiten, Ihr Kind vom Unterricht zu befreien:

Zweck Bezug Meldung in Pupil
zwei Jokerhalbtage Ausflüge, Ferienverlängerung etc. Die Jokerhalbtage können einzeln oder zusammen bezogen werden. als Jokerhalbtag unter Absenzen erfassen (mind. 3 Tage vorher)
ein Zusatzurlaubstag religiöse Feiertage, Ausflüge – NICHT für Ferienverlängerung Der Zusatzurlaubstag ist als Ganzes zu beziehen und darf nicht für Ferienverlängerung eingesetzt werden. als «andere Absenz» unter Absenzen erfassen (mind. 3 Tage vorher)


D) Bewilligungspflichtige Urlaube

Grundsätzlich geniessen die schulpflichtigen Kinder genug Ferien. Nun kann es aber vorkommen, dass seitens der Familie ein unvorhersehbares Ereignis eintritt oder ein längerer Urlaub geplant ist. Wenn dem so ist, müssen Sie dies frühzeitig beim Oberstufenzentrum schriftlich beantragen.

Es gelten folgende Zuständigkeiten:
Urlaubsdauer Zuständigkeit Eingabefrist
Bis 1 Tag Klassenlehrperson 1 Woche vorher
Bis 3 Tage Schulleitung 3 Wochen vorher
Mehr als 3 Tage Schulleitungskonferenz SLK 6 Wochen vorher

Können Sie die Eingabefrist nicht einhalten (z.B. Todesfall), so nehmen Sie so schnell wie möglich mit der Klassenlehrperson oder der Schulleitung Kontakt auf. 

Generelle Regelungen

1. Verpasster Stoff

Nach allen Abwesenheiten vom Unterricht müssen die stofflichen Lücken aufgearbeitet werden. Der Schüler/ die Schülerin erkundigt sich selbständig nach dem versäumten Unterrichtsstoff und den Hausaufgaben und arbeitet beides nach.


2. Online am Unterricht teilnehmen

Schülerinnen und Schüler können die Lehrperson fragen, ob sie online am Unterricht teilnehmen können, um nicht zu viel Stoff zu verpassen. 

Die Lehrpersonen können die Schülerinnen und Schüler bei Abwesenheiten verpflichten, online am Unterricht teilzunehmen, sofern dies möglich und zumutbar ist. 


3. unentschuldigte Absenzen

Nicht gemeldete oder nicht korrekt ausgeführte Absenzen können vom Schulrat gebüsst werden. Siehe Artikel 97 des Volksschulgesetzes des Kantons St. Gallen:

Eltern, die das Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindern oder nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen nach Art. 34 dieses Gesetzes anhalten, werden vom Schulrat verwarnt oder gebüsst. Die Ordnungsbusse beträgt je versäumter Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.–, insgesamt höchstens Fr. 1000.–. In schweren Fällen erstattet der Schulrat Strafanzeige.

Zudem werden nicht bewilligte oder unzureichend begründete Absenzen im Zeugnis eingetragen.


Oberstufenzentrum
Johannes Brassel
Rheindorfstrasse 2
9430 St. Margrethen

Schulleitung
Stefan Signer
Telefon 071 747 58 21
schulleitung.oz@schulestm.ch